Am 20.01.2021 hat die Bundesregierung die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD beschlossen, die eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) vorsieht.
Die beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern.
BKS-Präsident Jürgen Sonder:
„Es ist wichtig, dass den Unternehmen, die durch die Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, geholfen wird. Die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht ist ein logischer Schritt in diesem Kontext. Unabhängig davon, dass viele Unternehmen, die keine positive Fortführungsprognose besitzen, diese Verlängerung in Anspruch nehmen, werden die Auswirkungen kumuliert verschoben. Je nach Pandemie-Lage und wirtschaftlicher Entwicklung werden uns die Insolvenzen weniger oder stärker belasten. Die Frage ist auch, inwieweit die Finanzindustrie bereit und in der Lage ist, die zu erwartende Pleitewelle proaktiv zu steuern. Der Gefahr einer Entstehung von sogenannten Zombieunternehmen sollte man offensiv begegnen.“
Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.
Wie schon bisher gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht. Wenn ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag absieht, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Daran soll auch weiterhin festgehalten werden.
Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an die geltenden Regelungen anschließen.
Zum Download der Formulierungshilfe
Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/0120_Insolvenz.html