Die BaFin informiert heute über Änderungen im Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG), das am 30. Dezember 2023 in Kraft getreten ist.
Unternehmen, die Kreditdienstleistungen gemäß dem Gesetz erbringen möchten, haben sieben Wochen ab Inkrafttreten des Gesetzes Zeit für die Absichtsanzeige. Die Einreichungsfrist für weitere Angaben und Unterlagen soll laut Gesetz ebenfalls nach sieben Wochen ablaufen, was vom Gesetzgeber so allerdings nicht intendiert war. Vielmehr war eine Staffelung der Fristen gewünscht.
Die BaFin akzeptiert daher die Einreichung weiterer Angaben und Unterlagen nunmehr bis spätestens 5. April 2024, was der beabsichtigten Frist von 14 Wochen entspricht.
Für die Absicht, Kreditdienstleistungen über den 29. Juni 2024 hinaus zu erbringen, ist aber in jedem Fall eine Anzeige bis spätestens 16. Februar 2024 erforderlich. Unternehmen, die vor Inkrafttreten des KrZwMG erlaubnisfreie Kreditdienstleistungen erbracht haben, dürfen dies bis zum 29. Juni 2024 ohne Erlaubnis fortsetzen. Es gibt auch Übergangsfristen und Bearbeitungsfristen für Anträge.
Die BaFin betont die Wichtigkeit, Anzeigen und Unterlagen frühzeitig und vollständig einzureichen, um eine schnelle Rückmeldung der Aufsicht zu ermöglichen und die Qualität der Unterlagen sicherzustellen.
Bitte beachten Sie den exakten Wortlaut der Meldung: BaFin – Aktuelles – Kreditzweitmarktgesetz: BaFin weist auf geänderte Einreichungsfristen …