Stellungnahmen

Die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing vertritt die Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen, die im Kreditportfoliotransaktionsgeschäft tätig sind, auf politischer Ebene und setzt sich für einen funktionierenden Sekundärmarkt für notleidende Kredite (NPLs) ein. Sie ist im Lobbyregister des Deutschen Bundestages registriert.

Mitwirkung an Gesetzgebungsverfahren

Als Interessenvertretung bringt sich die BKS aktiv in Gesetzgebungsverfahren ein, die für die NPL-Branche relevant sind. Dazu gehören insbesondere Gesetze und Richtlinien auf nationaler und europäischer Ebene, die den Kreditmarkt, das Insolvenzrecht oder den Verbraucherschutz betreffen.

Die BKS nutzt dafür die Möglichkeiten, die das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren bietet:

  • Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen: Die BKS gibt Stellungnahmen zu Referentenentwürfen und Regierungsentwürfen ab, um die Position der NPL-Branche darzulegen und auf mögliche Auswirkungen hinzuweisen. Diese Stellungnahmen werden an die zuständigen Ministerien und Ausschüsse übermittelt.
  • Beteiligung an Anhörungen: Vertreter der BKS nehmen an Anhörungen in den Bundestagsausschüssen teil, um als Sachverständige die Sichtweise der Kreditankäufer und Servicer einzubringen.
  • Gespräche mit Entscheidungsträgern: Die BKS sucht den direkten Austausch mit Abgeordneten, Ministerialbeamten und anderen politischen Entscheidungsträgern, um für die Interessen der Branche zu werben.
Stellungnahmen und Anhörungen gegenüber dem Deutschen Bundestag gehören zum Tagesgeschäft der BKS.

Themen und Positionen

Die BKS hat sich in den vergangenen Jahren unter anderem zu folgenden Gesetzesvorhaben positioniert:

  • Kreditzweitmarktgesetz: Die BKS hat zum Referentenentwurf und zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer Stellung genommen. Dabei hat sie sich für eine bürokratiearme Umsetzung mit möglichst geringen Belastungen gerade für kleine und mittlere Unternehmen eingesetzt.
  • Verkürzung der Restschuldbefreiung: Beim Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens hat sich die BKS für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Schuldnern und Gläubigern stark gemacht.
  • Reform der Insolvenzanfechtung: Die BKS hat sich an der Diskussion über die Reform des Anfechtungsrechts beteiligt und für mehr Rechtssicherheit für Gläubiger geworben.

Durch ihre Stellungnahmen und die Mitwirkung an den parlamentarischen Beratungen trägt die BKS dazu bei, dass die Perspektive der im NPL-Markt tätigen Unternehmen bei politischen Entscheidungen berücksichtigt wird. Ziel ist es, die regulatorischen Rahmenbedingungen so mitzugestalten, dass ein liquider und effizienter Sekundärmarkt für notleidende Kredite in Deutschland und Europa möglich ist.

Übersicht über die Stellungnahmen der BKS

Kreditzweitmarktgesetz

Die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing begrüßte in ihren Stellungnahmen zum Referentenentwurf und zum Regierungsentwurf des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes grundsätzlich das Ziel der EU-Kommission, den Markt für notleidende Kredite in der EU weiterzuentwickeln und einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen. Dieser sollte es Kreditdienstleistern ermöglichen, unter Beachtung eines fairen Umgangs mit Schuldnern in der gesamten EU tätig zu werden. Die Harmonisierung der Zulassungsvoraussetzungen und aufsichtlichen Vorgaben könnte dabei helfen, notleidende Kredite aus den Büchern der europäischen Banken abzubauen, die Neukreditvergabe zu befördern und ein einheitliches Schutzniveau für Schuldner und Verbraucher in der EU zu gewährleisten.

Allerdings sah die BKS erhebliche Zweifel daran, dass die im Referentenentwurf und im Regierungsentwurf festgelegten Regelungen diesem Ziel förderlich sind. Es bestand die Gefahr, insbesondere kleineren Unternehmen den Zugang zum NPL-Sekundärmarkt durch überbordende Anforderungen zu verwehren. Dies spiegelte sich im Umfang der Regelungen wider, aber auch in der Ausgestaltung der Fristen und in den Fragen der Kosten der Aufsicht. In diesem Zusammenhang verwies die BKS auch auf die jüngste Zentralisierung der Inkassoaufsicht und die weitere Regulierung des Inkassogeschäfts, die bereits zu einem gestiegenen Aufwand geführt hatten. Dass dem über viele Jahre etablierten Rechts- und Aufsichtsregime nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nun ein paralleles System für Kreditdienstleistungen gegenübergestellt wird, stellte viele Unternehmen zudem vor weitere Probleme. So müssten Geschäftsmodelle organisatorisch getrennt werden, was hohe Kosten für große Unternehmen erzeugt und für kleinere Unternehmen eine unüberwindbare Hürde darstellt. Letztlich werde es hierdurch zu einer Marktkonsolidierung kommen.

Während der Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf bereits eine Vielzahl von Klarstellungen gebracht hatte, gab es dennoch weiterhin Punkte, die über den eigentlichen Richtlinientext hinausgingen. Die BKS kritisierte insbesondere die umfangreichen Berichts- und Reportingpflichten, die zu eng bemessenen Umsetzungsfristen, die Bereichsausnahme für Rechtsanwälte sowie das Verbot für Auslagerungsunternehmen, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen.

In einem gemeinsamen Schreiben mit dem Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) an die Bundesminister der Finanzen und der Justiz wies die BKS zudem darauf hin, dass der Referentenentwurf die Richtlinie in elementaren Bereichen eindeutig überschießend umsetze. Das schaffe unzweckmäßige und mit Blick auf die Richtlinie nicht erforderliche Bürokratie, belaste ohnehin stark regulierte Unternehmen und stehe im Widerspruch zu erklärten Zielen der Bundesregierung hinsichtlich des Bürokratieabbaus. Auch die im Referentenentwurf vorgesehenen Übergangsfristen seien gänzlich realitätsfern.

Insgesamt forderte die BKS eine verhältnismäßige Umsetzung der Richtlinie, die den Besonderheiten des deutschen Marktes Rechnung trägt und keine unnötigen Belastungen schafft. Sie sah die Gefahr, dass Geschäftsmodelle nicht weiterentwickelt werden können oder wegfallen und es zu einer Marktkonsolidierung kommt, während die Richtlinie gerade einen effizienten und wettbewerbsfähigen Sekundärmarkt anstrebt.

Stellungnahme Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes

Stellungnahme zum Kreditzweitmarktgesetz (Referentenentwurf)

Schreiben an die Hausleitungen von BMF und BMJ (BKS/BDIU

Anlage: Übersicht über überschießende Regelungen (BKS/BDIU)

Fragen an die BaFin (BKS/BDIU)

Prognose zu möglichen Zulassungsanträgen (BKS/BDIU)

Guidelines on the assessment of adequate knowledge and experience of the management or administrative organ of credit servicers

In ihrer Stellungnahme zu den Entwürfen der EBA-Leitlinien zur Bewertung der angemessenen Kenntnisse und Erfahrungen des Leitungs- oder Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern weist die BKS darauf hin, dass der Umfang der Qualifikationsanforderungen an das jeweilige Geschäftsmodell des Kreditdienstleisters angepasst sein sollte. Zudem sieht die BKS die in den Leitlinien vorgesehenen umfangreichen Informationspflichten für Kreditdienstleistungsinstitute im Rahmen der Berufung und Abberufung von Geschäftsleitern kritisch, da diese über die Vorgaben der zugrundeliegenden EU-Richtlinie hinausgehen.

Stellungnahme zur EBA-Konsultation

Harmonisierung des Insolvenzrechts

In ihrer Stellungnahme zur geplanten Harmonisierung des Insolvenzrechts in der EU forderte die BKS, dass die deutschen Entscheidungsträger die Harmonisierung aufmerksam begleiten und sich dafür einsetzen sollten, die Vorteile des deutschen Insolvenzrechts zu bewahren. Insbesondere sollte aus Sicht der BKS der in Deutschland geltende Grundsatz „mehr Sanieren statt Liquidieren“ verteidigt werden. Die BKS befürchtete, eine zu starke Harmonisierung könnte dazu führen, dass die sanierungsfreundlichen Elemente des deutschen Insolvenzrechts geschwächt werden. Zudem setzte sich die BKS dafür ein, bei der Bemessung von Entschuldungsfristen die Interessen der verschuldeten Unternehmen an einer schnellen Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit mit den Interessen der Gläubiger an einer umfassenden Befriedigung ihrer Forderungen in Einklang zu bringen. Eine generelle Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre für alle redlichen Schuldner sah die BKS kritisch. Insgesamt war die BKS der Auffassung, eine Harmonisierung des Insolvenzrechts nicht grundsätzlich abzulehnen, forderte aber, dass dabei die Besonderheiten und Stärken des deutschen Insolvenzrechts berücksichtigt werden sollten. Sie setzte sich für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Schuldnern und Gläubigern ein.

Stellungnahme zur Harmonisierung des Insolvenzrechts

Data Templates

In den Stellungnahmen zur Konsultation der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bezüglich der Überprüfung der NPL-Transaktionsdaten-Templates betonte die BKS die Bedeutung standardisierter Datenvorlagen für den NPL-Markt, um die Transparenz und Vergleichbarkeit zu erhöhen und somit die Transaktionskosten zu senken. Gleichzeitig wies die BKS darauf hin, dass der Umfang der geforderten Daten verhältnismäßig sein sollte und die Templates an die Bedürfnisse des Marktes angepasst werden müssen, um eine breite Akzeptanz und Nutzung zu gewährleisten.

Stellungnahme zur EBA-Konsultation 2022

Stellungnahme zur EBA-Konsultation 2021

Verkürzung der Restschuldbefreiung

In ihrer Stellungnahme zur geplanten Verkürzung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre äußerte sich die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing kritisch. Sie befürchtete, dass durch die Verkürzung die Interessen der Gläubiger an einer umfassenden Befriedigung ihrer Forderungen beeinträchtigt werden könnten. Die BKS setzte sich dafür ein, bei der Bemessung der Entschuldungsfristen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der verschuldeten Personen an einem schnellen wirtschaftlichen Neustart und den Interessen der Gläubiger zu finden.

Stellungnahme

Inkassogesetz

In ihrer Stellungnahme zum geplanten Inkassogesetz betonte die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing die Bedeutung eines funktionierenden Inkassomarktes für die Wirtschaft und die Notwendigkeit angemessener Regelungen. Sie setzte sich dafür ein, dass die Besonderheiten des Inkassos für angekaufte Forderungen berücksichtigt werden und sprach sich gegen unverhältnismäßige Beschränkungen aus. Zugleich unterstützte die BKS Maßnahmen für mehr Transparenz und Verbraucherschutz, solange diese nicht zu einer Beeinträchtigung der Inkassotätigkeit führen.

Stellungnahme

Kreditdienstleister-Richtlinie

Die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing begrüßte grundsätzlich das Vorhaben der EU-Kommission, den Markt für notleidende Kredite in der EU weiterzuentwickeln und einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen. Dieser sollte es Kreditdienstleistern ermöglichen, unter Beachtung eines fairen Umgangs mit Schuldnern in der gesamten EU tätig zu werden. Die Harmonisierung der Zulassungsvoraussetzungen und aufsichtlichen Vorgaben könnte dabei helfen, notleidende Forderungen aus den Büchern der europäischen Banken abzubauen, die Neukreditvergabe zu befördern und ein einheitliches Schutzniveau für Schuldner und Verbraucher in der EU zu gewährleisten.

Allerdings sah die BKS in Teilen des vorgelegten „Draft Reports“ vom 29.11.2019 sowie in vielen der „Amendments“ vom 07.01.2020 die Gefahr, dass diese Harmonisierung konterkariert und es wieder zu einer Zerstückelung des Rechtsrahmens kommen könnte. Dies gelte es unbedingt zu vermeiden. Im Detail äußerte die BKS unter anderem Bedenken gegen eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Assetklassen und Schuldnerarten, eine zu starke Gleichstellung von Schuldnern mit Verbrauchern, Eigenkapitalanforderungen und bankaufsichtliche Vorgaben an Kreditkäufer und Servicer sowie Einschränkungen bei der Übertragung von Krediten.

Die BKS unterstützte hingegen Ergänzungen zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung, die Vereinfachung von Informationspflichten, einen risikobasierten Ansatz sowie die Klarstellung, dass Kreditservicer Verantwortliche im Sinne der DSGVO sind. Insgesamt glaubte die BKS, dass die Richtlinie mit Anpassungen einen wichtigen Beitrag dazu leisten kann, NPL-Bestände in der EU abzubauen und gleichzeitig einen Interessenausgleich zwischen Gläubigern und Schuldnern herzustellen.

Stellungnahme zum Kommissionsentwurf

Positionspapier zum Draft Report des ECON-Ausschusses

Umsatzsteuerliche Behandlung von NPL-Verkäufen:

In ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen äußerte die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing einige Kritikpunkte und Anregungen. Sie wies darauf hin, dass die im Entwurf vorgesehene Definition einer „Zahlungsstörung“ ab 90 Tagen Zahlungsverzug dazu führen würde, dass viele klassische Forderungsankäufe, etwa von Telekommunikations- oder Versandhandelsunternehmen, zukünftig als zahlungsgestört gelten. Dies hätte zur Folge, dass die Erwerber den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Verwaltung und Einzug der Forderungen verlieren und somit eine wirtschaftliche Belastung mit Umsatzsteuer entsteht.

Die BKS regte daher an, die bisherige Definition beizubehalten, nach der eine Forderung als zahlungsgestört gilt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nicht oder nur zu einem geringen Teil ausgeglichen wurde. Zudem sollte die Möglichkeit bestehen bleiben, die Zahlungsstörung im Einzelfall nachzuweisen. Für den Erwerb von gemischten Forderungsportfolien mit zahlungsgestörten und nicht zahlungsgestörten Forderungen schlug die BKS vor, das Portfolio insgesamt als zahlungsgestört einzustufen, wenn mehr als 50% der Forderungen die Kriterien erfüllen.

Darüber hinaus forderte die BKS klarstellende Regelungen zum Vorsteuerabzug für Forderungserwerber im Rahmen von Übergangsregelungen sowie zur Frage, wann der Erwerb und Einzug zahlungsgestörter Forderungen ausnahmsweise doch eine unternehmerische Tätigkeit darstellen kann. Insgesamt zielte die Stellungnahme darauf ab, Rechtssicherheit und praktikable Regelungen für die Branche zu erreichen und Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu vermeiden.

Entwurf eines BMF-Schreibens zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen

Stellungnahme der BKS

Reform der Insolvenzanfechtung:

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz begrüßte die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing (BKS) grundsätzlich das Bemühen, Wirtschaft und Arbeitnehmer von den derzeitigen Anfechtungsrisiken und der damit verbundenen Rechts- und Planungsunsicherheit zu entlasten. Sie hielt den generellen Ansatz einer punktuellen Neujustierung, welche insbesondere die Anforderungen an die Anfechtung kongruenter Deckungshandlungen erhöht, die bestehende Regelungssystematik gleichwohl unberührt lässt, für zielführend und rechtspolitisch ausreichend.

Allerdings waren die im Detail vorgeschlagenen Gesetzesänderungen nach Auffassung der BKS nur eingeschränkt geeignet, die damals gültige Praxis der Insolvenzanfechtung tatsächlich wieder auf ein vernünftiges Maß zurückzuführen. Die Verkürzung des anfechtungsrelevanten Zeitraums bei Deckungshandlungen von zehn auf vier Jahre wurde zwar allseits begrüßt, würde die Praxis aber kaum beeinflussen. Das neue Merkmal der Unangemessenheit unterstreiche zwar den Regelungszweck der Vorsatzanfechtung als Instrument zur Rückabwicklung unlauterer Rechtshandlungen des Schuldners, ob die vorgesehenen Negativabgrenzungen tatsächlich als Korrektiv geeignet sind, bezweifelte die BKS allerdings angesichts ihrer Unbestimmtheit.

Eine Korrektur der Anfechtungspraxis, die sich vielfach schlichten Serienanfechtungen bedient, hielt die BKS in erster Linie über eine Änderung der Darlegungs- und Beweislast für zielführend. Die vorgeschlagene Eingrenzung der Vermutungsregel auf Fälle der bereits eingetretenen statt wie bisher der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit dürfte im Ergebnis wirkungslos bleiben, da die Kettenvermutung, auf die sich Insolvenzverwalter derzeit stützen können, nach dem Referentenentwurf unangetastet bliebe. Die BKS schlug daher vor, die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nur noch auf inkongruente Deckungen zu erstrecken.

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Stellungnahme der BKS

Fachbeitrag in der ZInsO: “Die Reform der Vorsatzanfechtung, oder: die größte Baustelle des Insolvenzrechts?”

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguG) vom 19. Februar 2013 begrüßte die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing grundsätzlich das Ziel des Gesetzes, unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen einzudämmen. Die BKS unterstützte das Bundesministerium der Justiz bei seinem Vorgehen gegen unseriöse Abzocker, die dem Ruf ehrbarer Kaufleute und verantwortungsvoll handelnder Marktteilnehmer nachhaltig schaden können. Ziel sollte es sein, für Verbraucher und Unternehmen mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Inkassodienstleistungen zu schaffen.

Allerdings sah die BKS in einigen Artikeln des Gesetzesentwurfs Anpassungsbedarf, da das Gesetz in seiner damaligen Form den Verbraucherschutz bei zentralen Aspekten im Bereich Inkasso nicht verbessern, sondern seriöse Unternehmen und ehrliche Bürger sanktionieren und schädigen würde. Insbesondere lehnte die BKS die Einführung einer Pauschalvergütung für Inkassounternehmen ab, da diese für einen nachhaltigen Kostendruck sorgen und kleine Unternehmen existenziell bedrohen würde. Zudem sei nicht sichergestellt, dass es nicht zu einer Ungleichbehandlung von Inkassounternehmen und Rechtsanwaltskanzleien bei der Vergütung kommt.

Die BKS begrüßte hingegen die vorgesehene Gleichbehandlung von Rechtsanwaltskanzleien und Inkassounternehmen bei der Informationspflicht zum Schutz der Verbraucher und unterstützte die Stärkung der Sanktionsmechanismen im Bußgeldbereich. Darüber hinaus warb die BKS für die Etablierung einer effektiven Aufsicht sowohl für Inkassounternehmen als auch für Rechtsanwaltskanzleien, um die bereits bestehenden Sanktionsmöglichkeiten auch umzusetzen.

Stellungnahme der BKS

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

In ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vom 18.07.2012 äußerte die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing grundsätzliche Kritik an zwei zentralen Punkten des Gesetzentwurfs. Zum einen befürchtete die BKS durch die geplante Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von sechs auf drei Jahre bei Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote von 25% eine Schwächung der Gläubigerrechte und falsche Anreize für Schuldner. Eine schnelle und vergleichsweise „billige“ Restschuldbefreiung binnen drei Jahren könnte die Hemmschwelle für Überschuldung senken, anstatt das eigentliche Ziel einer Stärkung der Gründerkultur zu erreichen.

Zum anderen lehnte die BKS die vorgesehene Abschaffung des Lohnabtretungsprivilegs in § 114 InsO ab. Dieses sei ein wichtiges Instrument zur Kreditabsicherung gerade für wirtschaftlich schwächere Schuldner, die sonst kaum Sicherheiten zu bieten hätten. Eine ersatzlose Streichung würde die Kreditfähigkeit dieser Personengruppe massiv beeinträchtigen und letztlich zu einer Verteuerung und Einschränkung der Kreditvergabe führen. Zudem sah die BKS in der Abschaffung einen Bruch in der Systematik der Absonderungsrechte, da Lohnabtretungen mit anderen Sicherungsrechten wie Grundschulden gleichgestellt werden müssten.

Insgesamt befürchtete die BKS durch die geplanten Neuregelungen eine einseitige Bevorzugung der Schuldnerinteressen zu Lasten der Gläubiger und der Gesamtwirtschaft. Zwar möge vordergründig dem Verbraucherschutz gedient sein, langfristig seien jedoch negative Auswirkungen auf die Kreditvergabe und -konditionen zu erwarten. Die BKS plädierte daher nachdrücklich dafür, die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode zu überdenken und das Lohnabtretungsprivileg beizubehalten.

Stellungnahme der BKS