Satzung

Satzung der Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V.
Beschlossen auf und Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 16.05.2017

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing“ (im Folgenden „Vereinigung“ genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Vereinigung

(1) Die Tätigkeit der Vereinigung ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Zweck der Vereinigung ist

a) die Definition und Wahrung der berufsständischen Interessen der Unternehmer und Unternehmen, die sich auf Gläubigerseite mit leistungsgestörten Krediten (Sub- oder Non-Performing-Loans) in Deutschland beschäftigen; unabhängig davon, ob sie diese als „Investor“ ankaufen oder als „Servicer“ verwalten oder verwerten.

b) die Erarbeitung, Weiterentwicklung und Etablierung einheitlicher Regeln und Standards für Übernahme, Handel und Verwaltung leistungsgestörter Kredite.

c) die Mitwirkung an Gesetzesvorhaben, die das Tätigkeitsgebiet von Investoren oder Servicern betreffen oder beeinflussen.

d) die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches von Investoren und Servicern über Fach- und Branchengrenzen hinweg.

e) die Erhaltung und Pflege des Ansehens dieses Berufsstandes, insbesondere durch die Erarbeitung, Pflege und Weiterentwicklung berufsständischer und sog. „Corporate Governance“ Regeln.

f) die Förderung von Aus- und Weiterbildung im Berufsfeld der Investoren und Servicer, einschließlich der Förderung des Nachwuchses und der wissenschaftlichen Forschung und Lehre auf diesem Gebiet.

g) die Pflege von internationalen Kontakten im Berufsfeld.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Tagungen, Diskussions-, Bildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen und –maßnahmen (einschließlich staats- und vereinigungspolitischen Veranstaltungen) sowie internen Arbeitskreisen.

b) den intensiven Dialog mit Entscheidern in Unternehmen und Politik und die Vertretung der berufsständischen Interessen in der Öffentlichkeit.

c) Publikationen, Veröffentlichungen und Mitteilungen für die Mitglieder und die Öffentlichkeit zu allen relevanten rechtlichen und berufsständischen Themen unter Nutzung von Print- und Online-Medien.

d) die Erarbeitung einheitlicher Richtlinien für den rechtssicheren kapitalmarktorientierten Handel und das Verwalten leistungsgestörter Kredite im deutschen Rechtsraum.

e) die Initiierung regelmäßiger Treffen und Veranstaltungen, die der beruflichen und persönlichen Kontaktpflege zwischen den Mitgliedern – regional und bundesweit – dienen.

f) die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, insbesondere berufsständischen Verbänden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene sowie Standardisierungsorganisationen, die Regeln für den grenzüberschreitenden oder nationalen Handel mit leistungsgestörten Kreditforderungen setzen.

g) die Herausgabe von Presseinformationen und Pressemitteilungen.

h) weitere Service-, Beratungs- und Unterstützungsangebote, die durch die Vereinigung alleine oder mit Dritten verwirklicht werden.

(3) Die Vereinigung ist selbstlos und überparteilich tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitgliedsbeiträge der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinn­anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die mit dem Zweck der Vereinigung nicht vereinbar sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die überwiegend mit dem Erwerb, dem Handel, der Verwaltung oder Verwertung leistungsgestörter Kredite beruflich befasst ist und diese nicht nur überwiegend als originärer Kreditausreicher innehat.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen der Vereinigung bekennt und diese durch ihre Mitgliedsbeiträge fördern will.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderem überlassen werden. Juristische Personen haben im Aufnahmeantrag eine natürliche Person und deren Stellvertreter zu benennen, die für sie die Rechte aus der Mitgliedschaft wahrnehmen sollen.

(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung ist der Antragsteller schriftlich davon zu unterrichten. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod des Mitgliedes (bei natürlichen Personen) oder bei juristischen Personen durch Auflösung bzw. Beendigung der Liquidation und der darauf folgenden Löschung im Handelsregister.

(6) Der Austritt aus der Vereinigung ist schriftlich gegenüber dem Präsidenten oder dem Geschäftsführer zu erklären und ist jeweils unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

(7) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder ein die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses unzumutbar machendes Strafurteil gegen ein Mitglied oder seinen gesetzlichen Vertreter; ein Strafbefehl steht einem Strafurteil gleich. Als Vereinsziele schädigendes Verhalten gilt jedes Verhalten, das

a) einem Vereinsmitglied unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen ist,

b) geeignet war, den Vereinszweck zu gefährden oder zu schädigen und/oder das Ansehen des Berufsstandes oder des Vereins zu beeinträchtigen, und

c) es für die Vereinigung unzumutbar macht, das Mitgliedschaftsverhältnis fortzusetzen.

Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium; das betroffene Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen. Zum Vorschlag berechtigt ist neben dem Präsidenten auch der Geschäftsführer. Außer in Fällen des Beitragsrückstandes hat der Präsident dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Präsidiums, bei der über den Ausschluss beschlossen werden soll, den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist dem Präsidium zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Präsidenten schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Präsidenten zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig; das betroffene Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg offen.

Die Entscheidung kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Beschlussfassung durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden. War das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn ihm die schriftliche Mitteilung seines Ausschlusses zugegangen ist. Ungeachtet einer Klage enden bzw. ruhen die Mitgliedschaftsreche und Vereinsämter des ausgeschlossenen Mitglieds im Falle eines Ausschließungsbeschlusses mit sofortiger Wirkung.

(8) Als Vereinsstrafen für ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr können als mildere Ordnungsmittel anstelle des Ausschlusses eines Mitglieds verhängt werden:

a) die Ermahnung in der Mitgliederversammlung;

b) der Entzug des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung für höchstens zwei Jahre;

c) der Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts für Vereinsämter für höchstens zwei Jahre;

d) die Amtsenthebung,

e) das Ruhenlassen der Mitgliedschaft.

Die Vereinsstrafen können einzeln oder nebeneinander verhängt werden. Absatz 7 findet entsprechende Anwendung.

(9) Ist gegen ein dem Präsidium angehörendes Mitglied bzw. seinen gesetzlichen Vertreter ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Straftat eingeleitet, kann das Mitglied bzw. sein gesetzlicher Vertreter bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorläufig seines Amtes enthoben werden (Suspendierung); insoweit finden Absatz 7 Sätze 4 bis 12 entsprechende Anwendung.

(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Organe der Vereinigung

(1) Organe der

Vereinigung sind

a) die Mitgliederversammlung

b) das Präsidium

c) der Geschäftsführer

d) der Beirat

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit sich aus einer Beitragsordnung ergibt, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums für das jeweils folgende Geschäftsjahr beschlossen wird.

(2) Soweit sie nicht nur förderndes Mitglied sind, steht allen Mitgliedern die Teilnahme an den Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen der Vereinigung, sowie die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen zu. Dieses Recht ist an die Erfüllung der Beitragspflichten gebunden.

(3) Fördernde Mitglieder sollen in geeigneter Weise an den Aktivitäten der Vereinigung beteiligt werden. Insbesondere sollen ihnen die Publikationen des Vereins, Angebote zur Weiterbildung und beruflichen Förderung sowie andere geeignete Veranstaltungen der Vereinigung zugänglich gemacht werden. Hierüber entscheidet das Präsidium.

(4) Natürliche Personen als Mitglied, die nicht oder nicht mehr als Investoren oder Servicer tätig sind, werden ab diesem Zeitpunkt als förderndes Mitglied der Vereinigung geführt. Sind sie Mitglied des Gesamtvorstandes oder des Präsidiums, nehmen sie die Rechte aus der Mitgliedschaft und ihr Amt jedoch noch bis zum Ablauf ihrer Amtszeit war. Über die Tatsache der Aufnahme, Unterbrechung oder Beendigung einer hauptberuflichen Tätigkeit als oder für einen Servicer muss ein Mitglied den Geschäftsführer unverzüglich in Kenntnis setzen. Mitglieder, die dieser Regel nicht Folge leisten, können wegen wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Vereinigung über die Änderung seiner Geschäfts-, Wohn- und Meldeanschrift sowie seines Namens unverzüglich und unaufgefordert schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Vereinigung für diesbezügliche Nachforschungen entstehende Kosten sind vom Mitglied zu erstatten. Die der Vereinigung ggfs. entstehenden Kosten einer Rechtsverfolgung für die (gerichtliche) Geltendmachung von Forderungen gegen ein Mitglied sind der Vereinigung von diesem ebenfalls zu erstatten.

§ 6 Präsidium, Beirat, Geschäftsführer

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und fünf Beisitzern. Wählbar für das Amt als Präsidenten, Vizepräsidenten und Schatzmeister können nur Vertreter von Mitgliedern, die kein förderndes Mitglied sind, sein. Wählbar für das Amt als Beisitzer können auch Vertreter fördernder Mitglieder sein. Die Zahl der Vertreter von Fördermitgliedern unter den Beisitzern wird auf höchstens zwei begrenzt.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so kann die Vertretung durch den Geschäftsführer gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstands, im Eil- oder Verhinderungsfalle durch den Geschäftsführer allein erfolgen Der Eil- oder Verhinderungsfall muss nach außen nicht nachgewiesen werden.

(3) Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, Beisitzer für die Dauer von einem Jahr gewählt. Für alle Ämter, ausgenommen die der Beisitzer, finden separate Wahlgänge statt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(4) Das Präsidium führt die Geschäfte der Vereinigung und erledigt alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen und weiterer Veranstaltungen der Vereinigung, die Herausgabe ihrer Publikationen und Mitteilungen, die berufsständische Vertretung gegenüber Parlamenten und Regierungen.

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c) die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten.

d) die Aufstellung eines Projekt- und Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes sowie die Erfüllung der damit zusammenhängenden gesetzlichen und behördlichen Pflichten.

e) die Erteilung von Aufträgen sowie den Abschluss und die Kündigung von Arbeits-, Werk- und sonstigen Verträgen, die mit Dritten zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Vereinigung geschlossen werden.

f) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

g) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Beirates.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten kann sich das Präsidium eines Geschäftsführers bedienen. Auf Vorschlag des Präsidenten wird der Geschäftsführer von den Mitgliedern des Präsidiums für die Dauer der Amtszeit des Präsidenten gewählt.

(6) Soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, leitet dieser die Vereinsgeschäfte nach den Weisungen des Präsidiums eigenverantwortlich. Insbesondere obliegen ihm die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, die Erteilung von Aufträgen sowie der Abschluss und die Kündigung von Arbeits-, Werk- und sonstigen Verträgen, die mit Dritten zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Vereinigung geschlossen werden, sowie die interne und externe Kommunikation. In der Geschäftsführung ist er von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Ihm wird nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung, die auch die weiteren Rechte und Pflichten regelt, für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt.

(7) Der Geschäftsführer ist gegenüber dem Präsidium verantwortlich. Der Präsident ist ihm gegenüber weisungsbefugt. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen aller Organe des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, dass es sich um die Beschlussfassung in einer ihn selbst betreffenden Angelegenheit handelt.

(8) Präsident, Vizepräsidenten und Schatzmeister bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungspräsidium).

(9) Das Präsidium beruft den Vorsitzenden des Beirates und die weiteren Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Eine erneute Berufung ist zulässig. Der Beirat berät das Präsidium bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Vorsitzende des Beirates ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen aller Organe des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, dass es sich um die Beschlussfassung in einer ihn selbst betreffenden Angelegenheit handelt.

(10) Dem Beirat obliegt insbesondere die Erarbeitung und Pflege einheitlicher Richtlinien für den rechtssicheren kapitalmarktorientierten Handel und die Verwaltung leistungsgestörter Kredite für den deutschen Rechtsraum sowie berufsständischer Standards für das Management von Kreditportfolien. Auf Antrag des Präsidiums werden diese von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(11) Der Beirat tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen, das Präsidium mindestens zweimal. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Sitzungen des Präsidiums und des Beirates sind nicht öffentlich. Protokolle der Sitzungen können jedoch von den Mitgliedern eingesehen werden. Präsidium und Beirat sollen sich eine Geschäftsordnung geben.

(12) Die Mitglieder des Präsidiums und des Beirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen entscheidet das Präsidium.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Präsidiums zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Präsidenten verlangt. Alle Mitglieder der Vereinigung sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Fördernde Mitglieder sind bei Wahlen und Abstimmungen nicht stimmberechtigt. Jedes andere Mitglied hat eine Stimme. Soweit juristische Personen die Mitgliedschaft als verbundene Unternehmen eines anderen Mitglieds erworben haben (Konzernmitgliedschaft) und dafür einen Nachlass nach der Beitragsordnung in Anspruch nehmen, übt dieses Mitglied das Stimmrecht auch für das verbundene Unternehmen aus. Durch die Konzernmitgliedschaft kann das Mitglied jedoch nicht mehr als höchstens 2 Stimmen haben.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder dem Geschäftsführer schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungspräsidium zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Als Einladung genügt auch die Absendung einer Email an die letzte bekannte Email-Adresse des Mitgliedes.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinigungstätigkeit und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:

a) Wahl und Entlastung des Präsidiums.

b) Wahl zweier Kassenprüfer.

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung.

d) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Präsidiums.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, die vom Präsidium vorgeschlagen wurden.

f) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung.

g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.

h) Auflösung der Vereinigung.

(4) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung leitet der Präsident, bei Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins drei Viertel der Anwesenden. Sie können nur gefasst werden, wenn sie zuvor in der schriftlichen Einladung im Wortlaut bekannt gegeben worden sind. Über die Mitgliederversammlung der Vereinigung ist Protokoll zu führen. Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnen der Sitzungsleiter und der Geschäftsführer.

(5) Grundsätzlich finden alle Wahlen und Abstimmungen per Handzeichen statt. Widersprechen dagegen im Einzelfall mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder, wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Schatzmeister einzeln und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt die Beisitzer im Blockwahlverfahren. Die Anzahl der Stimmen bestimmt sich nach der Anzahl der zu besetzenden Ämter. Stellen sich mehr Kandidaten zur Wahl, als Ämter zu besetzen sind, haben die Mitglieder alle Stimmen zu vergeben, können aber jedem Kandidaten nur eine Stimme geben; andernfalls ist die Stimmabgabe ungültig. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl nach Maßgabe der Sätze 2 und 3.

§ 8 Allgemeines, Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Präsidium das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen (Amtsgericht, Finanzamt oder anderen) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Vereinigungszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken.

(2) Die Neufassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Berlin-Charlottenburg in Kraft.

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